Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaften, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün‐Weiß Kirchzarten e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Kirchzarten.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Breisgau unter Nr. 665 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes e.V. und seinem Fachverband dem Badischer Tennisverband e.V., deren Sportart im Verein betrieben wird.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings‐ und Übungsprogramms für alle Bereiche des Tennisbetriebs, einschließlich des Freizeit‐ und Breitensports;
d. die Teilnahme und Durchführung von tennisspezifischen Sport‐ und Vereinsveranstaltungen;
e. die Durchführung von tennisspezifischen Jugendveranstaltungen und ‐maßnahmen;
f. die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage kann der Vorstand die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Gesamtvorstand zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres.
- Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder als fördernde Mitglieder auch jede juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus:
a. Ehrenmitgliedern
b. aktiven Mitgliedern
c. passiven Mitgliedern
d. jugendlichen Mitglieder
e. fördernden Mitgliedern - Zu Ehrenmitgliedern können nach Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein, die Jugend oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag, sind aber stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen.
- Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder; sie sind die Träger des Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins wählbar.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht oder nicht mehr betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Sie haben – abgesehen von Inanspruchnahme der Sporteinrichtungen des Vereins – die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft eines passiven Mitglieds wird durch die schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.
- Fördernde Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die –ohne aktives oder passives Mitglied zu sein – den Tennissport zu fördern wünschen.
- Jugendliche Mitglieder sind alle nicht volljährigen Mitglieder. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und sind in Ämter des Vereins, mit Ausnahme eines Jugendausschusses, nicht wählbar und haben kein Stimm‐ und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen stehen Ihnen die gleichen Rechte wie den aktiven Mitgliedern zu.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
- Die Mitglieder haben die Einrichtungen des Clubs nach Kräften zu erhalten und zu fördern, die Satzung und Verordnungen des Clubs einzuhalten und die veröffentlichten Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie können für Beschädigungen des Clubeigentums ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungserklärung muss bis 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Erfolgt er später, so verbleibt dem Club ein Anspruch auf Zahlung des nächstfälligen Jahresbeitrags. Eine Kündigung per Email ist zulässig und wird nach Bestätigung durch den Verein wirksam. Eine Kündigung mittels SMS oder MMS ist nicht zulässig.
- Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft in passive Mitgliedschaft nach dem 31.12. des jeweiligen Jahres ist nur möglich, wenn:
a. dieser Wechsel bis zum 01.03. des nachfolgenden Jahres schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt wurde und
b. eine Nutzung der Tennisplätze durch das Mitglied in dem betreffenden Kalenderjahr nicht vorgenommen wurde sowie
c. besondere und wichtige Gründe vorliegen, die eine aktive Nutzung des Tennissports auf der Anlage des Tennisclubs GW Kirchzarten nicht zulassen. Dazu zählen insbesondere Auslandsaufenthalt während der Tennissaison, schwere Krankheit oder Verletzung, Verlegung des Erstwohnsitzes außerhalb Kirchzarten. - Der Übergang von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist durch schriftliche Mitteilung jederzeit möglich. Die Beitragshöhe ist dann gemäß § 8 für aktive Mitglieder fällig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss bzw. die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einer Zwei‐Drittel‐Mehrheit. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen, oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie grobe Unsportlichkeit.
b. Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, den Verein aktiv zu unterstützen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Passive Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, die bei juristischen Personen vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.). - Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind: a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr (soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt), b. ein Jahresbeitrag.
- Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die steuerlich zulässige Umlagehöhe einzuhalten ist und eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
- Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren der Mitglieder regelt. Zudem regelt die Beitragsordnung die Modalitäten der Beitrags‐ und Umlagezahlung sowie die Modalitäten des Zahlungsverzuges.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und – pflichten sowie die Leistung des Umlagenersatzes ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Gesamtvorstand,
c. der Vorstand nach § 26 BGB, geschäftsführender Vorstand - Die Vereins‐ und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins.
- In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden sollte. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email, Amtsblatt der Gemeinde oder Tageszeitung erfolgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht und sollten schriftlich begründet werden.
- Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung zur Beratung und Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in geleitet.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, für den Tennisclub sofort bindende Kraft. Die in der Versammlung gefassten Beschlüssen sind in einem Protokoll festgehalten. Der Protokollführer ist in der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestimmen. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, und bei Wahlen, dem Wahlleiter unterzeichnet.
- Bei Neuwahlen zum Vorstand ist ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen. Der interne Wahlleiter muss stimmberechtigtes Mitglied im Verein und bei der Wahl anwesend sein, darf kein Mitglied des Gesamtvorstandes sein und darf auch nicht für Neuwahlen kandidieren oder kann ein externer Vertreter der Gemeinde sein. Nach der Durchführung der Wahl gibt er die Leitung der Versammlung an den Versammlungsleiter wieder ab.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat das Recht, bei besonderem Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dienlich ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a. auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,
b. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/‐innen c. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
d. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
e. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands, Erweiterung des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer/innen g. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Aufnahme von Darlehen über 10.000,00 EUR
i. Baurechtlich genehmigungspflichtige Veränderungen auf der Anlage des Tennisclubs
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
k. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
l. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
I. Beitragsordnung
II. Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für weitere Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Kassenwart/in
d. dem/der Schriftführer/in
e. dem/der Sportlichen Leiter/in
f. dem/der Jugendleiter/in.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 9 Vorstandsmitgliedern erweitert werden. - Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Diese sollen einmal im Monat abgehalten werden. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
- Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 14 Wahl des Gesamtvorstandes
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand einen vorläufigen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss danach eine Neuwahl durchgeführt werden. Scheidet der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, muss jedoch binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um die Neuwahl durchzuführen.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand nach §26 BGB
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit geschäftsführender Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in
- Der/die 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/ in den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,‐ € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet‐ und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/ Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst‐ oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,‐ € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,‐ € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
- Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
§16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/‐innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann bleibt diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.
§ 17 Haftung
- Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sammelversicherung zur Deckung sogenannter Sportschäden (Sportunfälle) ab. Der Verein schließt weiter eine allgemeine Haftpflichtversicherung zur Deckung derjenigen Schäden ab, die von den gesamten Einrichtungen des Vereins ausgehen können.
§ 18 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
- Zum Liquidator wird in beiden Fällen der amtierende geschäftsführende Vorstand bestimmt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:
Initiative Bürgerstiftung Kirchzarten
Talvogteistraße 12
79199 Kirchzarten
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat. - Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.